Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 43 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
Stand: 04.11.2022
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 08.05.2002 – 2 L 6330/96Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 – 9 S 835/24
- VG Ansbach, 27.05.2024 – AN 1 S 24.598
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/43#abs-1 (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/43#abs-2 (2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/43#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/43#abs-4 (4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Laufbahnprüfung fest.